Satzung

vom 30. März 2007
mit den Änderungen vom 10. Mai 2012 und vom 17. April 2013

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Stadtheimatpflege Freising“.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“, also:
„Stadtheimatpflege Freising e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Freising.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Tätigkeit des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, des Landschafts- und Denkmalschutzes sowie der Kunst und Kultur. Der Zweck des Vereins ist außerdem

  • der Einsatz für die Erhaltung von Kulturgütern in der Stadt Freising. Als Kulturgüter gelten alle Objekte, die die bedeutsame Vergangenheit Freisings bezeugen und zu dessen charakteristischer Topographie beitragen.
  • die Förderung der Baukultur innerhalb städtischer und ländlicher Siedlungsstrukturen im Freisinger Stadtgebiet.
  • der Einsatz für eine maßvolle und qualitativ hochwertige Stadtentwicklung in Freising, die soziale und kulturelle Zusammenhänge berücksichtigt.
  • die Pflege und Gestaltung des Freisinger Stadtbildes auf anspruchsvollem Niveau zu fördern.
  • bei Freisinger Bürgern in Bezug auf die kulturellen Güter der Stadt ein intensiveres Bewusstsein und eine höhere Sensibilität zu erreichen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Konzeptionsarbeiten, praktische Gestaltungsinitiativen sowie öffentliche Veranstaltungen wie Exkursionen, Führungen, Vorträge, Diskussionen oder Ausstellungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral; er ist keine Partei.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden sowie jede Personenvereinigung und Person des Privaten oder Öffentlichen Rechts (korporatives Mitglied), welches die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Vorstand den Aufnahmeantrag annimmt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(4) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

(5) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit ⅔-Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist ferner zulässig, wenn es trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag im Rückstand von mehr als einem Jahr bleibt.

(7) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(8) In begründeten Fällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag bis auf die Hälfte reduzieren.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

§5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§6 Organe

(1) Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand

(2) Die Organe sind unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Mitgliederversammlungen dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

(5) Wahlen zum Vorstand werden grundsätzlich geheim durchgeführt.

(6) Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

(2) Sie ist vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einzuberufen.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vorher an den 1. Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstands ist keine Frist gegeben.

(4) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.

(5) Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(7) Von der Mitgliederversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.

(8) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
(a) die Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden,
(b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
(c) die Entlastung des Vorstands
(d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
(e) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
(f) die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks,
(g) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
(h) die Auflösung des Vereins
(i) die weiteren in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(a) dem 1. Vorsitzenden,
(b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem Schatzmeister
(d) dem Schriftführer
(e) bis zu elf Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Vorstandschaft entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten und Sonderausschüssen. Diese sind der Vorstandschaft unmittelbar verantwortlich.

(4) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen.

(5) Sofern während der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.

§9 Der Vorstand im Sinne von §26 BGB

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§10 Satzungsänderung – Zweckänderung

(1) Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Mitgliederversammlung gestellt werden.

(2) Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

§11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine ⅔-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

(2) Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sein.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für denkmalpflegerische Zwecke oder Zwecke der Heimatpflege und Heimatkunde zu verwenden hat.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.